Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden: Auch ausreisepflichtige Asylbewerber in sogenannten Dublin-Fällen haben Anspruch auf die vollen Leistungen.

„Bett, Brot und Seife reichen nicht“, so kommentiert Legal Tribune Online das Urteil. Geklagt hatte ein abgelehnter Asylbewerber aus Afghanistan, dessen Asylantrag aus sogenannten Dublin-Fällen abgelehnt worden war. Das sind Fälle, in denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen Asylfall unzuständig ist, weil der Asylbewerber bereits einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Die Bundesrepublik Deutschland hatte beschlossen, die Leistungen für diese Asylbewerber auf „Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ zu beschränken. Kleidung und Bargeld sollten diese Asylbewerber nicht mehr erhalten.
Obsolet durch GEAS? Kaum.
Diese Einschränkung der Sozialleistungen für abgelehnte Asylbewerber hat der EuGH nun als mit dem Unionsrecht unvereinbar bezeichnet. Das Urteil hat einige Kontroversen ausgelöst, weil es sich formell auf eine Rechtsnorm bezieht, die mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bald der Vergangenheit angehören wird. Allerdings steht auch in der neuen Regelung, dass ein Lebensstandard gewährt werden muss, „der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht“.
Im letzten halben Jahrhundert ist ein Wust an Rechtserklärungen entstanden, sodass selbst die sehr milden und sachlich unzureichenden Remigrationsmaßnahmen der Ampelregierung von den Gerichten als rechtswidrig verworfen werden.

